Bitte beachten Sie die Regelungen bezüglich Anti-Doping im Bundesgesetz 2007 - ADBG 2007, BGBL I Nr 30:

Besondere Förderungsbedingungen zur Doping-Bekämpfung 
§ 6 

1) Förderungen durch das Land Salzburg oder die Landessportorganisation Salzburg nach diesem Gesetz dürfen Förderungswerberinnen und -werbern nur unter der zusätzlich zu vereinbarenden Bedingung der Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen des 1. Abschnittes des ADBG 2007 gewährt werden.

(2) Werden die gemäß der Vereinbarung nach Abs 1 einzuhaltenden Anti-Doping-Regelungen durch die Förderungsnehmerinnen und -nehmer, mit Ausnahme von Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuungspersonen, verletzt, erlischt ab Verletzung der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen und ie ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten bzw verwendeten Förderungen sind zurückzuerstatten. Weiters ist ab Kenntnis der Verletzung die weitere Auszahlung bereits gewährter Förderungen einzustellen. Auf die Dauer der Verletzung der Regelungen sind die betreffenden Förderungsnehmerinnen und -nehmer von der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz ausgeschlossen.

(3) Sportlerinnen und Sportler sowie Betreuungspersonen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt wurden, sind für die Dauer der Sperre, zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen volljährige Sportlerinnen und Sportler sowie Betreuungspersonen grundsätzlich auf Dauer, von der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz ausgeschlossen. Ab dem Verstoß erlischt der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen und sind die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten bzw verwendeten Förderungen zurückzuerstatten. Weiters ist ab Kenntnis des Verstoßes die weitere Auszahlung bereits gewährter Förderungen einzustellen. Vom dauerhaften Ausschluss von Förderungen oder von Rückzahlungen kann ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn die nach den anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen grundsätzlich zu verhängende Sperre wegen des Vorliegens besonderer Milderungsgründe oder wegen der Mitwirkung bei der Aufklärung von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen durch andere Personen herabgesetzt wurde.

(4) Förderungen durch das Land Salzburg oder die Landessportorganisation Salzburg für Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen dürfen nur unter der zusätzlich zu vereinbarenden Bedingung gewährt werden, dass deren Veranstalterinnen und Veranstalter in den Teilnahmebedingungen der Wettkämpfe bzw Wettkampfveranstaltungen vorsehen, dass Sportlerinnen und Sportler sowie Betreuungspersonen sich den Anti-Doping-Regelungen des ADBG 2007 zu unterwerfen haben, und sie Sportlerinnen und Sportler sowie Betreuungspersonen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen des ADBG 2007 suspendiert oder gesperrt sind, zu diesen Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen nicht zulassen. Bei Verletzung dieser Pflichten erlischt der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen und sind die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten bzw verwendeten Förderungen zurückzuerstatten.